Der BUNDESGERICHTSHOF hat nunmehr mit Urteil vom 15.07.2008, Az.: X ZR 93/07 entschieden, dass bei besonderer Schwere des Reisemangels und des Ereignisses, welches zum Reisemangel geführt hat, es rechtfertigen kann, eine Reisepreisminderung vorzunehmen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.
Das vollständige Urteil finden Sie unter:
https://www.ra-kotz.de/reisepreisminderung_minderungsdauer.htm