Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Bedingungen einer Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche gefährliche Beschäftigung (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az: IV ZR 115/10).
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