Arbeitsunfähigkeit liegt bei einer privaten Krankentagegeldversicherung auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az: IV ZR 137/10). Eine private Krankentageldversicherung muss in diesen Fällen ebenfalls leisten.
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