Der Kunde eines Prepaid-Handyvertrags, kann davon ausgehen, dass sämtliche Kosten, die bei der Nutzung der Dienstleistungen des Mobilfunkanbieters anfallen, von dem von ihm vorab geleisteten Guthaben bezahlt werden und ihm keine weiteren unvorhersehbaren Kosten entstehen. Der Mobilfunkanbieter ist dazu verpflichtet durch technische Vorrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass ein Negativsaldo auf dem Kundenkonto nicht entsteht bzw. der Kunde nicht damit belastet wird. Ist dem Mobilfunkanbieter dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat er seine Handy-Prepaidprodukte so zu gestalten, dass der Prepaid-Handyvertrag zunächst ohne Roaming- und Sonderrufnummern angeboten wird und der Kunde die risikobehafteten Leistungen aktiv als Zusatzoption wählen muss und dabei auf die Möglichkeit der Entstehung eines Negativsaldos auf seinem Mobilfunkkonto hingewiesen wird. Der Mobilfunkanbieter darf auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, die für Zusatzoptionen gelten und den Kunden zur Begleichung von auch über das Guthaben hinausgehenden (durch die Nutzung der Zusatzoptionen entstandenen) Kosten, verpflichtet (LG München, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 12 O 16908/12).
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