Wird ein Einbruchsdiebstahl durch alte Schlösser an Türen, Garagen etc. begünstigt, so kann ein Fall von grober Fahrlässigkeit vorliegen, so dass die Versicherung ihre Leistungen nach § 28 VVG kürzen kann, oder im schlimmsten Fall sogar leistungsfrei ist (LG Essen, Urteil vom 15.09.2009, Az: 15 S 297/08).
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