Nach Auffassung des BGH verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage in 2 Jahren und nicht in 5 Jahren. Im vorliegenden Fall wurden die gelieferten Teile auf dem Dach einer Scheune aufgebaut. Die errichtete Photovoltaikanlage selbst ist nach Auffassung des BGH kein Bauwerk im Sinne des BGB. Das Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Daher gilt nach Auffassung des BGH die 2jährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 318/12).
Das OLG Bamberg hatte hingegen bei einer Freilandanlage eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren anerkannt, da die Annahme eines Bauwerks im Sinn des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB naheliegend ist. Denn die Freilandanlage kann nicht von dem Grundstück entfernt werden, ohne dass sie komplett zerlegt und die Unterkonstruktion mit nicht unbeträchtlichem Aufwand entfernt würde. Dass zwischen den einzelnen Modulreihen keine unmittelbare bauliche Verbindung besteht, ist insoweit ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Module mit der Unterkonstruktion „lediglich“ verschraubt sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: 6 W 38/11).