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Personalakte – ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers ist unzulässig

Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers vor unbefugten Zugriff geschützt in der Personalakte aufzubewahren. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Arbeitnehmer gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Durch die ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers wird in dessen durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten (z.B. Suchererkrankungen, schwerwiegende sonstige Erkrankungen etc.) über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis auf diese Daten ist zudem durch den Arbeitgeber zu beschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006, Az: 9 AZR 271/06).

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