Skip to content

Parken auf einer abschüssigen Straße – Handbremse nicht angezogen – Unfall

Wird ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Wird ein Fahrzeug an einer abschüssigen Straße geparkt muss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO eine doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels einer Handbremsbetätigung und dem Einlegen eines Ganges erfolgen  (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013, Az.: 5 LA 50/12). Kommt es zu einem Schadenfall, weil kein Gang eingelegt und/oder die Handbremse nicht angezogen wurde, kann die Vollkaskoversicherung des geschädigten Fahrzeugeigentümers unter Umständen die Versicherungsleistung aufgrund des grob fahrlässigen Parkvorgangs kürzen. Man sollte daher darauf achten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die auf eine Leistungskürzung im Fall von grob fahrlässigem Handeln verzichtet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!