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Offizielle Gewinnmitteilung – Gewinnauszahlungsanspruch

Bei dem Erhalt einer „offiziellen Gewinnmitteilung“ hat der „Gewinner“ gegenüber dem Versender der Gewinnnachricht einen Gewinnauszahlungsanspruch nach § 661a BGB (OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2010, Az.: 21 U 2/10). Es spielt hierbei keine Rolle, dass der Gewinn unter Umständen noch an weitere Voraussetzungen geknüpft wird, wenn die Gewinnmitteilung den Eindruck erweckt, dass der Empfänger der Gewinnnachricht bereits gewonnen hat.

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