Der Ort, an dem ein Verkäufer Nacherfüllungsarbeiten (Mangelbeseitigungsarbeiten) an der Kaufsache vornehmen muss, ergibt sich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wenn es keine diesbezügliche Parteivereinbarung gibt (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az: VIII ZR 220/10). Vor der Entscheidung wurde von der herrschenden Meinung angenommen, dass die Nacherfüllungsarbeiten im Zweifelsfalle an dem Ort zu erbringen sind, an dem die Kaufsache vertragsgemäß verbracht wurde.
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