Vor dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt es in der Regel zu Vorgesprächen und Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen Gesprächen muss der Arbeitsnehmer die Fragen des Arbeitsgebers wahrheitsgemäß beantworten.
Beantwortet der Arbeitnehmer die Fragen des Arbeitsgebers nicht wahrheitsgemäß, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Es gibt jedoch Fragen des Arbeitgebers die unzulässig sind. Stellt ein Arbeitgeber eine unzulässige Frage, so kann der Arbeitgeber bei einer wahrheitswidrigen Antwort des Arbeitsnehmers den Arbeitsvertrag nicht nach § 123 BGB anfechten.
Unzulässige Fragen sind u.a. Fragen nach:
- Gewerkschaftszugehörigkeit,
- Vorstrafen (nur wenn es der Arbeitsplatz erfordert),
- Vermögensverhältnissen,
- persönliche Lebensverhältnissen (Heirat, Lebensgemeinschaft, sexuelle Ausrichtung, Religion etc.),
- Aidserkrankung (umstritten),
- Gesundheitszustand (nur wenn es sich auf die konkrete Stelle bezieht),
- Schwangerschaft (bei unbefristetem Arbeitsverhältnis).