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Nachbarrecht NRW

Nachbarrecht in NRW – „Die Nachbarn sind die Prüfungsaufgaben, die uns das Leben stellt“ (von Marcel Achard):

Nachfolgende Ausführungen sollen einen Überblick über die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten geben. Sie beziehen sich vornehmlich auf das Nachbarrecht im Bundesland NRW.

Früchte: Steht auf der Grenze ein Baum, so stehen die Früchte des Baumes den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann im übrigen die Beseitigung des „Grenz“-Baumes verlangen.

 

Garten verwildert: Wird aus dem Grundstück des Nachbarn eine „Unkrautwüste“ und gelangen erhebliche Samen- und Blütenmengen auf das eigene Grundstück, so stehen dem beeinträchtigten Eigentümer Unterlassungsansprüche gegenüber dem verursachenden Nachbarn zu.

 

Gartenfeste: Jeder Lärm, der Nachbarn beeinträchtigen könnte, ist grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 1962, 1342 f.). Grillpartys müssen Nachbarn lediglich im üblichen Maß hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (nach herrschender Meinung höchstens 4mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Man hat im Rahmen des sog. „allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“ auch keinen Anspruch darauf, einmal im Monat durch intensives Feiern die Nachtruhe seiner Nachbarn zu stören. Bei privaten Festen im Freien gilt zudem der Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet (vgl. LG Frankfurt am Main in NJW-RR 1990, 27). Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden.

 

Grenzabstände für Pflanzen in NRW: Grenzabstände für Pflanzen ergeben sich in NRW aus dem Nachbarrechtsgesetz für NRW. Nach §§ 41 ff. gelten nachfolgende Grenzabstände: Bäume – stark wachsende Bäume: 4,00 m, alle übrigen Bäume: 2,00 m; Ziersträucher – stark wachsende Ziersträucher: 1,00 m, allen übrigen Ziersträucher: 0,50 m; Obstgehölze – Kernobstbäume: stark wachsend 2,00 m, mittelstark wachsend: 1,50 m, schwach wachsend: 1,00 m; Brombeersträucher: 1,00 m, allen übrigen Beerenobststräucher: 0,50 m. Für Zier- und Beerensträucher gilt außerdem, dass sie in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen. Hecken von über 2,00 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mind. 1,00 m und Hecken bis zu 2,00 m Höhe einen Abstand von mind. 0,50 m einhalten. Nach § 47 Nachbarrechtsgesetz NRW verjährt der Pflanzenbeseitigungsanspruch bei Abstandsverstößen in 6 Jahren.

 

Grillen & Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim Verbrennen von Holz etc. im Freien entstehende Qualm/Rauch bzw. die diesbezüglichen Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann durch die Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden. Um diesbezüglich Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf im übrigen nur einmal im Monat auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden.

 

Komposthaufen: Unmittelbar an der Nachbargrenze errichtete Komposthaufen können eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn darstellen.Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen errichteten Komposthaufen bestehen jedoch erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen bzw. sonstige Belästigungen (z.B. unerwünschte Tiere etc.) ausgehen.

 

Laubfall: Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks durch Laub, Nadeln, Blütenstaub etc. vom Nachbargrundstück hat man keine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Nachbarn. Müssen jedoch erhebliche Reinigungsarbeiten aufgrund der Beeinträchtigungen am Dach, an den Dachrinnen, auf der Terrasse oder dem Grundstück vorgenommen werden, so kann man die diesbezüglichen Kosten vom Nachbarn ersetzt verlangen. Man muss jedoch von dem geforderten Kostenersatz diejenigen Kosten abziehen, die bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung anfallen würden (vgl. BGHZ 85, 375).

 

Niederschlagswasser: Der Nachbar muss bei seinen baulichen Anlagen dafür Sorge tragen, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder auf dieses übertritt.

 

Tierhaltung: Die Tierhaltung von Katzen, Hunden und sonstigen Kleintieren gehört zur üblichen Grundstücksnutzung. Nicht zur üblichen Grundstücksnutzung gehört hingegen das Halten von gefährlichen Tieren. Wird ein Hund zur Bewachung des eigenen Grundstücks eingesetzt, muss der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass dieser nicht auf jedes Geräusch reagiert und grundlos sowie übermäßig bellt. Wird durch ein Tier ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so haftet der Tierhalter für den verursachten Schaden ohne eigenes Verschulden (§ 833 BGB).

 

Überhang: Wird die Nutzung des Nachbargrundstücks durch überhängende Äste bzw. Zweige beeinträchtigt, so kann der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet den Nachbarn ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt der Nachbar daraufhin den Überhang, kann er vom Grundstückseigentümer den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Überhängende Äste ab 5 m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück jedoch in der Regel nicht.

 

 

 

Verjährung:

 

Fristen im Nachbarrecht:
 

Bodenerhöhungen – Beseitigung

 

3 Jahre

 

 

Kosten für Laub-/Wurzelbeseitigung

3 Jahre
 

Pflanzenbeseitigung – Abstand

6 Jahre nach Anpflanzung
 

Notwegerecht – Duldung

 

Keine Verjährung
 

Grenzbaumentfernung

 

Keine Verjährung
 

Unterlassungsansprüche

 

3 Jahre

 

 

Videoüberwachung: Eine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks ist unzulässig.

 

Wurzeln: Dringen Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze von dem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück und beeinträchtigen dieses bzw. dessen wirtschaftliche Nutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw. diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er die dann anfallenden Wurzelbeseitigungskosten tragen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum bzw. die Pflanze beschädigt, so trägt der Nachbar (als Eigentümer) das diesbezügliche Risiko.

 

Zäune in NRW: Nach § 35 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW muss ein Gartenzaun ortsüblich sein. Läßt sich eine Ortsüblichkeit der Grundstückseinfriedung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nachbarrechtsgesetz NRW).

 

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