Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache (z.B. bei Fahrzeugverkauf) an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12). Die Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf richten sich gegen den Unternehmer als Hintermann und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH, Urteil vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06).
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