Fahrzeugführer denen während der Fahrt eine Zigarette aus der Hand fällt handeln grob fahrlässig, wenn sie sich nach dieser bücken und so nicht mehr die Fahrbahnführung bzw. den übrigen Fahrzeugverkehr beobachten können (AG Hanau, Urteil vom 06.08.2010, Az: 39 C 121/10 (19)). Kommt es zu einem Unfall, so kann es aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrzeugführers zu Kürzungen bei den Leistungen der Kaskoversicherung oder zu Regressansprüchen der Kaskoversicherung kommen, wenn Fahrzeugführer und Fahrzeughalter auseinander fallen.
An Raucher sind wegen der erhöhten Risiken des Rauchens während der Fahrt gesteigerte Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Fahrzeugführung zu stellen, so dass ihnen Vorkehrungen abzuverlangen sind, dass brennende Zigaretten oder Teile von Glut oder Asche nicht herunterfallen und Situationen schaffen können, auf die nicht mehr kontrolliert, sondern nur noch reflexartig reagiert werden kann, oder dass keine Gefahrenlagen entstehen können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.1995, Az. 23 U 108/94).