Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig auf ihn zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Von einem Fahrzeughalter muss grundsätzlich erwartet werden, dass er Kontrolle darüber hat, wer sein Fahrzeug benutzt. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass das Erinnerungsvermögen des Halters mit dem Zeitablauf nachlässt und so längstens nach 2 Wochen seit Begehung des Verkehrsverstoßes die Kenntnis des Fahrzeugführers zum fraglichen Zeitpunkt erwartet werden kann (VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2005, Az: Au 3 K 05.950).
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