Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste durch die Deutsche Bahn AG über Zugausfälle und Verspätungen informiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen. Die Pflicht zur Information der Fahrgäste an Bahnhöfen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach sind die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt sind. Die Informationspflicht besteht auch nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az.: 16 A 494/13).
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