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Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren

Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste durch die Deutsche Bahn AG über Zugausfälle und Verspätungen informiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen. Die Pflicht zur Information der Fahrgäste an Bahnhöfen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach sind die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt sind. Die Informationspflicht besteht auch nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az.: 16 A 494/13).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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