Der vertragswidrige Gebrauch der Wohnung des Untermieters durch umfangreichen unerlaubten Anbau und Konsum von Cannabis stellt unter Abwägung der Interessen des Mieters und Vermieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses dar. Darauf, dass die Straftat nicht dem Mieter, sondern seinem Untermieter zur Last gelegt wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn gemäß § 540 Abs. 2 BGB muss sich der Mieter das Verschulden seines Untermieters zurechnen lassen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass der Untermieter wie ein Erfüllungsgehilfe des Hauptmieters im Sinne des § 278 BGB behandelt wird. Dies hat zur Folge, dass der Hauptmieter für das Verschulden des Untermieters genau wie für eigenes Verschulden haftet. Wenn der Mieter freiwillig die ihm anvertraute Sache im eigenen Interesse, gegebenenfalls gewinnbringend, einem selbst ausgewählten Dritten überlässt, trägt er das Risiko eines Fehlverhaltens des Dritten – auch wenn es sich hierbei um vorsätzliche Straftaten handelt. Denn eine Beschränkung der Haftung auf durch den Untermieter herbeigeführte Schäden, in denen sich das typische mietvertragliche Gebrauchsrisiko realisiert hat, sieht der Wortlaut des § 540 Abs. 2 BGB nicht vor. Der in der Norm verwendete Ausdruck „bei dem Gebrauch“ bedeutet vielmehr, dass alle Aktivitäten umfasst sind, die der Untermieter in den ihm zwecks Aufenthalts überlassenen Räumen ausübt (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 14.02.2012, Az:316 C275/11).
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