Gibt der Versicherungsnehmer den vom Versicherer im Schadensformular erfragten Kaufpreis des von ihm als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs unzutreffend mit an, so ist der Versuch einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht als bewiesen anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer den Kaufpreis aus dem Gedächtnis hat rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, der sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden war, der Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen hat, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen, diesen insbesondere bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei zutreffend angegeben hat, und sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, fehlen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2012, Az: I-20 U 64/11). Hat der Versicherungsnehmer das sog. äußere Bild des Diebstahls nachgewiesen, ist es Aufgabe des Versicherers, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu beweisen. Dies setzt voraus, dass der Versicherer konkrete Tatsachen nachweist, die eine erhebliche, nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht worden ist. Gewisse Ungereimtheiten im Vortrag des Versicherungsnehmers reichen hierfür nicht aus. Vielmehr müssen mehrere Indizien von einigem Gewicht vorliegen.
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