Kündigt ein Mobilfunkprovider einen Mobilfunkvertrag mit Flatrate aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, kann dieser bei der Berechnung seines Schadensersatzanspruches nicht die monatlich anfallende Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz geltend machen. Er muss sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 50 % anrechnen lassen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, Az: 24 C 107/12). Die Tarifgestaltung von Mobilfunkproviders zeigt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung einen vergütungspflichtigen Wert darstellt, so dass sich der Umkehrschluss, wonach die Nicht-Zurverfügungstellung und Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste einen wirtschaftlichen Vorteil des Anbieters der Leistung bedeutet. Dieser wirtschaftliche Vorteil der Mobilfunkanbieter durch die Nichtnutzung der vertraglich vereinbarten Flatrate ist nach den allgemeinen Regeln der Schadensberechnung, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB, bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Mobilfunkproviders in Abzug zu bringen.
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