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Mietvertragskündigung nach Heraustragen des Vermieters aus der eigenen Wohnung

Vereinbart ein Vermieter mit einem Mieter, dass der Vermieter nur bestimmte Räume der Mietsache besichtigt (im Fall: Räume in denen ein Rauchmelder installiert worden war) und versucht der Vermieter gegen den Willen des Mieters auch die übrigen Räumlichkeiten zu besichtigen, so stellt es keinen fristlosen oder fristgerechten Kündigungsgrund des Mietverhältnisses dar, wenn der Mieter den Vermieter an der Besichtigung der Räumlichkeiten hindert (im Fall wurde die Vermieterin an den Armen gefasst und aus der Mietwohnung herausgetragen). Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das Verhalten des Mieters – selbst wenn er damit, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte – jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13).

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