Wer im Ausland den Zündschlüssel in seinem Fahrzeug stecken lässt und sich von seinem Fahrzeug entfernt, handelt grob fahrlässig, so dass die Kaskoversicherung leistungsfrei wird, wenn das Fahrzeug aufgrund dieses Verhaltens gestohlen wird (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2008, Az.: 5 U 153/08).
Zudem hat man gegenüber seiner Versicherung immer den wahren und vollständigen Sachverhalt zu offenbaren, der zum Schadensereignis führte.