LKW-Überholverbote sind nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtmäßig, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (vor allem von Leib, Leben und Eigentum) erheblich übersteigt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, Az: 3 C 32.09 und 3 C 37.09). Die vom Kläger angegriffenen LKW-Überholverbote auf der A7, A 45 und A8 (Ost) sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Lediglich auf der A 45 sind einige LKW-Überholverbote rechtswidrig.
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