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Leasingvertragskündigung – Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß – gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten – die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 367/03).

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