Wenn man in seinem Fahrzeug sehr laut Musik hört oder die Kopfhörer seines Mobilfunktelefons während der Fahrt trägt und so eine „künstliche Schwerhörigkeit“ schafft, kann man mit einem Bußgeld in Höhe von 10,00 Euro nach §§ 23 Absatz 1 Satz 1, 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO; § 24 StVG; 107.1 BKat belegt werden. Laute Musik und Kopfhörer schränken die Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers für Geräusche von anderen Verkehrsabläufen (z.B. Martinshorn) erheblich ein. Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund von lauter Musik in seinem Fahrzeug die akustischen Signale eines Sonderrechtsfahrzeugs (z.B. Rettungswagen oder Polizei) nicht wahr und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall z.B. an einer Kreuzung, so trägt der musikhörende Fahrzeugführer trotz Vorfahrtsrechts eine Mitschuld von 1/3 am eingetretenen Verkehrsunfall (LG Aachen, Urteil vom 18.12.1991, Az.: 4 O 57/91).
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