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Kündigung – Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. eine Kündigungserklärung), das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist – unabhängig vom Bestehen der Vollmacht – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (z.B. der Kündigung). Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus. Für eine Mitteilung der Bevollmächtigung nach § 174 Satz 2 BGB reicht der bloße Hinweis im Arbeitsvertrag, dass der Mitarbeiter des Arbeitgebers in bestimmten Funktionen kündigen dürfen, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers (z.B. Arbeitgebers), aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung (z.B. dem jeweiligen Arbeitnehmer) möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen (BAG, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 6 AZR 727/09).

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