Skip to content

Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein.

Uns beauftragten vor geraumer Zeit Mandanten, welche von ihrem ehemaligen Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine nebulös erscheinende Reparaturrechnung erhielten, deren Ausgleich durch den ehemaligen Vermieter gefordert wurde. Daraufhin wurde der ehemalige Vermieter durch uns angeschreiben, welcher sich seinerseits an einen Mieterschutzverein wandte.

Wir einigten uns außergerichtlich und schlossen einen Vergleich. Der Kollege der Gegenseite empfand diesen Vergleich für die beste Lösung für beide Parteien. Nunmehr beauftragte der ehemalige Vermieter wiederholt den Mieterschutzverein und forderte unsere Mandanten zur Nachzahlung der Nebenkosten des Jahres 2008 auf.

Tja, es scheint fast so, als hätte der Kollege der diesen Mieterschutzverein vertritt, den geschlossenen Vergleich vergessen. Denn die Nachzahlung für das Jahr 2008 wurde ebenfalls im Rahmen dieses Vergleichs abgegolten. Der ehemalige Vermieter wird sich sicherlich bedanken…

Diesbezüglich erscheint folgendes Urteil des BGH interessant:

Ein Wohnraumvermieter kann das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat.

Auf diese Gefahr machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. In dem betreffenden Fall hatte der Mieter über ein Jahr lang keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten geleistet, obwohl diese nach dem Mietvertrag monatlich geschuldet waren. Der Einbehalt geschah auf Empfehlung des örtlichen Mieterschutzvereins. Dieser hatte dem Mieter dazu geraten, weil die Vermieterin trotz Aufforderung keine Fotokopien der Rechnungsbelege zu alten Betriebskostenabrechnungen übersandt hatte. Nachdem die rückständigen Zahlungen die Summe von zwei Monatsmieten überschritten hatten, erklärte die Vermieterin die (fristgemäße) Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der Klage hat sie Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt.

Der BGH gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Diese habe ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, weil der unberechtigte Einbehalt eines Betrags in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung darstelle. Der Mieter sei nicht berechtigt, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten, weil die Vermieterin ihm keine Belege zu den Betriebskostenabrechnungen für vergangene Jahre übersandt habe. Im März 2006 hat der BGH insoweit entschieden, dass dem Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich kein Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zustehe.

Den Mieter treffe zwar kein eigenes Verschulden, weil er der entsprechenden Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt sei. Allerdings müsse er für schuldhaftes Verhalten des von ihm eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen. Vorliegend habe der Mieterschutzverein den Mieter fahrlässig falsch beraten. Zu jener Zeit – also vor der BGH-Entscheidung aus März 2006 – sei die betreffende Frage in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten gewesen. Der Mieterschutzverein habe daher angesichts der unklaren Rechtslage damit rechnen müssen, dass ein solcher Anspruch – und damit auch ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht – später von der Rechtsprechung verneint werden würde (vgl. BGH, VIII ZR 102/06; VIII ZR 78/05).

Fazit: Manchmal ist es doch besser, wenn man direkt einen Rechtsanwalt mandatiert…

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!