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Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit

Kündigt der Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit, so ist die Kündigung erst dann wirksam, wenn sei seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Wirft der Arbeitgeber die schriftliche Kündigung in den Hausbriefkasten der Eltern der Auszubildenden, so reicht dies aus, selbst dann, wenn die Eltern im Urlaub sind (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az: 6 AZR 354/10).

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