Eine gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, Anträge von Versicherungsnehmern (im Fall: Antrag auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von 3 Wochen zu prüfen und zu bescheiden. Entscheidet eine Krankenkasse nach Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers innerhalb von 3 Wochen nicht über den Antrag, gilt die vom Versicherungsnehmer beantragte Leistung nach § 13 SGB V (…Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Eintragseingang, … zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen … nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit…) als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem Versicherungsnehmer keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung innerhalb der 3-Wochenfrist mitteilt (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, Az.: S 21 KR 282/13).
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