Schließt ein Fahrzeugbesitzer eine kostenpflichtige Kfz-Herstellerzusatzgarantie (z.B. Garantieverlängerung über 2 Jahre) gegen Entgelt ab, darf diese Garantie nicht von der Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten in einer Fachwerkstatt abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 293/10). Entsprechende AGB-Klauseln der KFZ-Hersteller sind unwirksam.
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