Ab dem Jahr 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Münster hält die diesbezügliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG für teilweise verfassungswidrig (FG Münster, Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 1 K 2872/08 E), da ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliegt. Ein finanzgerichtliches Verfahren wurde daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bei Steuererklärungen sollten daher die Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht und gegen die sodann ergehenden Steuerbescheide sollte in dieser Frage rein vorsorglich Einspruch eingelegt werden.