Sofern mit einer Haarbehandlung keine Schädigung der verbleibenden Haare oder der Kopfhaut des Betroffenen einhergeht, kann dem Betroffenen ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Friseur zustehen, wenn sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch den Haarschnitt beeinträchtigt wurde. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Haarschnitt ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ ist. Schneidet der Friseur die Haare entgegen des Wunsches des Betroffenen einfach nur zu kurz, stellt dies noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen dar (AG München, Urteil vom 07.10.2011, Az: 173 C 15875/11). Die Rechtsprechung nimmt Schmerzensgeldansprüche nach Friseurbesuchen nur dann an, wenn infolge einer Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden.
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