Begeht ein Fahrzeugführer der auch Fahrzeughalter ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, so steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde zu. Das gleiche gilt für einen Fahrzeughalter, wenn ein naher Angehöriger als Fahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Muss aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechtes ein Bußgeldverfahren eingestellt werden, weil der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen eine Fahrtenbuchauflage auferlegen. Das ausgeübte Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters schließt die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus (VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2010, Az: 3 L 1381/10.MZ).
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