Einem Forennutzer steht kein Löschungsanspruch oder Beseitigungsanspruch hinsichtlich seiner geposteten Forenbeiträge gegenüber dem Forenbetreiber gemäß § 98 Abs. 1 UrhG oder aufgrund einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu (AG Ratingen, Urteil vom 29.06.2011, Az: 8 C 486/10). Ein Löschungsanspruch kann nach § 2 Abs. 2 UrhG bestehen, wenn der Beitrag eine Verkörperung menschlich-subjektiver und individueller Kreativität darstellt, die auf einer besonderen geistigen Leistung beruht.
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