Ein Abschleppunternehmen, welches Falschparker abschleppt, darf dem Abgeschleppten neben den reinen Abschleppkosten auch Kosten für die Fahrzeugvorbereitung in Rechnung stellen. Nach Ansicht des LG München I darf ein Abschleppunternehmen, dem Abgeschleppten neben den reinen Abschleppkosten die Kosten zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs, die Fahrerfeststellungskosten, Personalkosten sowie die anfallenden Kosten der Beweissicherung in Rechnung stellen (LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az: 15 S 14002/09).
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