Der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, hat gegen den Werbenden einen Unterlassungsanspruch, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Für die Störereigenschaft des Werbenden ist er beweispflichtig. Ein einmaliger und räumlich gegrenzter Einwurf von Prospekten reicht nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis ausgehen zu können (Landgericht Bonn, Az.: 5 S 7/13, Urteil vom 15.01.2014).
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