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Alleinerziehende müssen ab dem 3. Kindeslebensjahr Vollzeit arbeiten gehen

Für geschiedene Alleinerziehende besteht nach Vollendung des 3. Kindeslebensjahres eine Verpflichtung Vollzeit Arbeit zu gehen (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az: XII ZR 94/09). Gründe für eine Verlängerung des Kindesbetreuungsunterhalts müssen von dem fordernden Elternteil dargelegt und bewiesen werden.

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