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Flugverspätung von mehr als 3 Stunden – Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft?

Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Das Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ wird in der Fluggastrechte-Verordnung nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist unter dem Ankunftszeitpunkt, der Zeitpunkt zu verstehen, an dem das Flugzeug seine Parkposition (sog. „On-Block“-Zeit) auf dem Flughafen erreicht und nicht mehr bewegt wird. Nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin ist der endgültige Stillstand des Flugzeugs nach der Flug- und anschließenden Rollbewegung auf der Landebahn und dem Vorfeld des Zielflughafens der einzige sinnvoll und exakt bestimmbare Zeitpunkt der Ankunft eines Flugzeugs (AG Charlottenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az: 234 C 260/13).

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