Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, so z.B. auch der Betreiber eines Baumarktes oder Supermarktes, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer (z.B. Besucher und Kunden) möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine Geschäftsräume. Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume – insbesondere auch des Fußbodens – keine Schäden erleiden. Der Umfang der Kontrollpflichten hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab – u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential. So besteht in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die Ware selbst auswählen und abwiegen, ein großes Risiko, dass dabei Teile auf den Boden fallen und eine Gefahr des Ausrutschens verursachen. Aus diesem Grunde sind dort die Verkehrssicherungspflichten besonders streng. Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass eine bestimmte Person in regelmäßigen und kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten den Boden reinigt und dass dies auch durch die Laden- und Abteilungsaufsicht überwacht wird. Für einen Selbstbedienungs-Drogeriemarkt hat das OLG Hamm hingegen eine regelmäßige Kontrolle im Abstand von 30 Minuten als ausreichend angesehen, weil dessen Warensortiment nur ausnahmsweise eine Rutschgefahr begründe. Als ausreichend wurde auch angesehen, wenn sich in einem Warenhaus ein mit der Ladensicherheit betrauter Mitarbeiter ständig dort aufhält und alle Mitarbeiter angewiesen sind, auf Verunreinigungen zu achten und diese zu beseitigen oder zu melden. Für einen Lebensmittelmarkt mit einer Größe von 650 m² ist es als ausreichend angesehen worden, wenn alle Mitarbeiter angewiesen sind, den Zustand des Bodens regelmäßig zu kontrollieren und Verunreinigungen sogleich zu beseitigen, und wenn der Filialleiter die Einhaltung dieser Weisung regelmäßig – im Kassenbereich im Abstand von 10 bis 15 Minuten – kontrolliert. Bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen ist in einem Baumarkt mit Pflanzenverkauf eine Kontrolle, insbesondere des Kassenbereichs, im Abstand von 30 Minuten erforderlich. Die generelle Anweisung an alle Mitarbeiter, auf Verunreinigungen insbesondere im Kassenbereich zu achten, ist nur dann ausreichend, wenn eine Person für die regelmäßige Kontrolle dieser Anweisung verantwortlich ist und diese auch in kurzen Abständen durchführt. Werden die vorgenannten Verkehrssicherungspflichten verletzt, so haftet der Baumarkt oder Supermarkt dem geschädigten bzw. verletzten Kunden/Besucher auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az.: 9 U 187/12).
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