Wird durch den Fehlalarm einer Autoalarmanlage ein Polizeieinsatz ausgelöst, so muss der Fahrzeugeigentümer die diesbezüglichen Polizeieinsatzkosten tragen (VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2012, Az: AN 1 K 11.01096). Wer eine Alarmanlage betreibt, bezweckt die Benachrichtigung der Polizei für jeden Fall des Alarms und nimmt es auch in Kauf, dass die Polizei im Falle eines Fehlalarms das zu schützende Objekt aufsucht, obwohl kein Einbruchsversuch stattgefunden hat.
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