Kann bei einer einmaligen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden, so kann die Strassenverkehrsbehörde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen (VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010, Az.: 3 L 281/10.NW). Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Fahrzeughalter zuvor bereits einmal im Strassenverkehr „auffällig“ war oder nicht.
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