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Fahrtenbuchauflage bereits bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung

Kann bei einer einmaligen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden, so kann die Strassenverkehrsbehörde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen (VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010, Az.: 3 L 281/10.NW). Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Fahrzeughalter zuvor bereits einmal im Strassenverkehr „auffällig“ war oder nicht.

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