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Fahrzeugdiebstahl – Fahrzeugschein im Handschuhfachaufbewahrt

Ein Versicherungsnehmer hat aufgrund eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber seiner Kaskoversicherung auch dann einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn er den Fahrzeugschein in dem Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrt hat. Die Kaskoversicherung verweigerte im vorliegenden Fall eine Zahlung von Versicherungsleistungen, da sie in der Fahrzeugscheinaufbewahrung eine Gefahrerhöhung sah. Nach Ansicht des OLG Oldenburg liegt jedoch weder eine Gefahrerhöhung noch eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor, so dass die Kaskoversicherung in voller Höhe leisten musste (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2010, Az: 5 U 153/09).

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