Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre (mindestens 3 Jahre) hinweg Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer, so entsteht diesbezüglich eine betriebliche Übung. Diese betriebliche Übung gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, dass die Zahlung von Gratifikationen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az: 10 AZR 671/09). Will ein Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Zahlung von Gratifikationen mit seinen Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen vereinbaren, muss diese Klausel eindeutig sein und darf keinen Raum für Auslegungen lassen.
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