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Schwerbehinderung – Fragerecht des Arbeitgebers

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag des Arbeitnehmers ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach 6 Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

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