Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lassen und eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung bei einem Sachverständigen einholen. Die Kosten für die Reparaturbestätigung hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es andere und kostengünstigere Möglichkeiten, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Wege die einzigen sind, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig sind (Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 28.08.2012, Az: 10 C 994/12).
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