Kommt es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Fahrzeug bei abgestelltem Motor zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs für den entstandenen Schaden, da das Schadensereignis bei dem Betrieb des Fahrzeugs eingetreten ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 9 S 319/12). Die Haftung nach § 7 Absatz 1 StVG umfasst alle durch den Fahrzeugverkehr bzw. die Fahrzeugnutzung beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Für eine Betriebsgefahrhaftung des Fahrzeugs bzw. Fahrzeughalters kommt es darauf an, dass der Unfall bzw. Schadensfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht.
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