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Fahrverbot – Absehen nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen  Schulung (im Fall: Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti-Fahrverbot“) teilnimmt, diese erfolgreich absolviert und hierfür erhebliche finanzielle und zeitliche Aufwendungen tätigt. Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots (im Fall – 3 Monate) ist jedoch mit einer Anhebung der Regelgeldbuße verbunden (im Fall von 700,00 Euro auf 2.000,00 Euro). Durch die erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Schulung ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots obsolet geworden und das Fahrverbot aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung zudem einsichtig und pflichtbewusst. Er hat sich verkehrspsychologisch mit dem von ihm begangenen Verstoß auseinandergesetzt und ist hierdurch zu neuen Einsichten gekommen. Dem Gedanken der Generalprävention (= Schutz der Allgemeinheit) ist durch die Erhöhung der Regelgeldbuße nach den Ausführungen des Amtsgerichts Niebüll ausreichend genüge getan (AG Niebüll, Urteil vom 24.07.2013, Az.: 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13)).

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