Beleidigt der Vermieter den Mieter öffentlich vor dem Mietobjekt mit den Worten „Arschloch“, „Wichser“ und „Hausbesetzer“, so steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Bonn dem Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zugesprochen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen steht dem jeweils Betroffenen grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V. mit Art. 1 I und 2 11 GG zu (LG Bonn, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 6 T 17/10).
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