Ein Führerscheininhaber (Motorrad-, PKW- und LKW-Führerschein) fuhr mit seinem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr mit 1,7 Promille. Er fiel auf und die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnete an, dass er eine MPU im Bezug auf die Fahrzeug- und Fahrradführung unter Alkoholeinfluss vorlegen sollte. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach, so dass die Behörde den bestehenden Führerschein einzog und ihm außerdem untersagte, Fahrräder auf öffentlichem Grund zu führen. Begründet wurde dies damit, dass sich die bestehenden Eignungszweifel auch auf die Fahrradführung unter Alkoholeinfluss beziehen würden. Diese Rechtsansicht wurde nunmehr durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2010, Az.: 11 C 09.2200 bestätigt. Mithin sollte ein Fahrrad nach dem Konsum alkoholischer Getränke immer geschoben werden.
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