Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach 24c Abs. 2 StVG Abs. 2 handelt man auch ordnungswidrig, wenn man die Tat fahrlässig begeht. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist § 24c Abs. 1 StVG erfüllt, wenn man mit einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille am Straßenverkehr teilnimmt (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az: 1 Ss 661/12). Nach Auffassung des AG Langenfeld muss eine Blutalkoholkonzentration von mind. 0,2 Promille bestehen, damit der Tatbestand des § 24c StVG erfüllt ist (AG Langenfeld, Urteil vom 04.04.2011, Az: 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11), 20 OWi 42/11). Das Amtsgericht Herne ging in einem Urteil vom 17.12.2008, Az.: 15 OWi 60 Js 584/08 – 5/08, davon aus, dass eine Wirkung alkoholischer Getränke erst bei einer Blutalkoholkonzentration von mind. 0,26 Promille vorliegt und sprach den Betroffenen in diesem Verfahren mit der Begründung frei, dass aufgrund der – nicht näher beschriebenen – Konstitution des Betroffenen die Wirkung alkoholischer Getränke bei diesem erst bei etwa 0,3 Promille einsetzen würde.
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