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Erholungsurlaub – Aufstückelung möglich?

Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist (LAG-NIEDERSACHSEN, Az.: 7 Sa 1655/08, Urteil vom 23.04.2009). Zu beachten ist jedoch, dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzulässig sein kann, die eine Aufstückelung des Erholungsurlaubes in vielfache Halbtages- und Einzelstundenteile vorsieht, da damit Sinn und Zweck des dem Arbeitnehmer unabdingbar zustehenden Erholungsurlaubs völlig verfehlt ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1965, Az.: 5 AZR 380/64, AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG).

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